GUV-Regel Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
2005-11-14 · 1. Tragkörpersind Teile des Augenschutzes. Sie bestehen aus Fassung, Traghilfen, Verbindungselementen und gegebenenfalls zusätzlichen Erweiterungsteilen. 2. Traghilfensind Teile des Tragkörpers, die zum Befestigen am Ohr des Trägers oder z.B. am Schutzhelm dienen. Dies sind z.B. Ohrbügel, Kopfband oder Kopfhalterung, Helmhalterung. 3.